(aus dem Germanischen: Wenn ein Haus von einem neuen Eigentümer übernommen wurde, dann ließ man mehrere Tage die Tür offen (= auflassen), damit die anderen Dorfbewohner die Eigentumsübertragung wahrnehmen konnten).

Ein juristischer Fachbegriff. Er bezeichnet die Aufgabe von Besitzrecht und die Übertragung desselben auf jemand anderen (= die Eigentumsübertragung). Die Auflassung wird normalerweise im Rahmen des Kaufvertrags von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.