Die Maklerprovision (auch Maklergebühr oder Maklercourtage) wird bei Vermietung seit 2015 durch das Bestellerprinzip geregelt, d. h. wer den Makler beauftragt, ist für die Bezahlung der Provision verantwortlich. Beim Immobilienverkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen, besteht seit 23.12.2020 eine Mischform der Maklerprovision. Wer den Immobilienmakler beauftragt, muss mindestens die Hälfte der Maklerprovision zahlen.