Man kann vereinfacht sagen, dass Sondereigentum alles ist, was nicht gemeinschaftliches Eigentum darstellt, etwa die Wohnung des jeweiligen Eigentümers. Jedoch können etwa Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören, da sie einen Teil der Hülle des Hauses bilden. Jedem ist einleuchtend, dass man z. B. den Aufzug nicht ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ausbauen darf. Dieser Aufzug gehört allen Eigentümern, ist somit Gemeinschaftseigentum. Zum Sondereigentum gehören grundsätzlich alle Bestandteile eines Hauses, die verändert werden können, ohne dass der jeweilige Eigentümer damit die Rechte anderer Miteigentümer berührt. Damit scheiden alle Dinge aus, die für den Bestand und die Sicherheit des Hauses notwendig sind. Auch sind damit dem Sondereigentum nicht solche Sachen zuzuordnen, die auch die anderen Miteigentümer nutzen dürfen, die also dem gemeinschaftlichen Zugriff aller unterliegen. Bei Zweifeln, was Gemeinschafts- und was Sondereigentum ist, sollte man mit dem WEGVerwalter Rücksprache halten. Festgelegt wird die Zuordnung durch die Teilungserklärung und das WEG-Gesetz.