Beitrag: Urteil: Holzfäller nicht auf Betriebskosten umlegbar

Die Pflanzenpflege rund um die Immobilie kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Hierzu gehören auch das Rasenmähen oder das regelmäßige Beschneiden von Hecken und Sträuchern. Werden hingegen Baumfällarbeiten fällig, können diese nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden, entschied das Amtsgericht Leipzig.

Der Fall: Vermieter ließ zwei Bäume fällen
Im Fall vor dem Amtsgericht Leipzig stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte auf der Abrechnung Mehrkosten für die Gartenpflege in Höhe von 50,45 Euro geltend gemacht. Diese fielen für das Fällen zweier Bäume an.

Das Gericht gab dem Mieter recht. Die Richter urteilten, dass nur Betriebskosten umlagefähig sind, die dem Vermieter laufend entstehen, auch ein mehrjähriger Turnus sei hierfür ausreichend. Angesichts der durchschnittlichen Lebenszeit eines Baumes sei dies für Baumfällarbeiten jedoch nicht der Fall.

Urteile anderer Amtsgerichte
Mit der Frage, ob das Fällen von Bäumen umlegbar ist, befassten sich in der Vergangenheit mehrere Amtsgerichte. Sie alle waren sich einig darüber, dass das ersatzlose Fällen von Bäumen nicht mit den Betriebskosten abgerechnet werden darf. Obergerichtlich gibt es hierzu noch kein Urteil. [AG Leipzig AZ 168 C 7340/19]

Gerne helfen wir Ihnen

Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten oder Sie zu diesem Thema Unterstützung und Beratung benötigen, dann sprechen Sie uns an. Wir sind Immobilienmakler und Experten für Immobilienverkauf, Immobilienmarketing, Home Staging und anderen branchennahen Themen. Unser Sitz ist direkt in Freiburg im Breisgau im Stadtteil Rieselfeld. Von hier aus betreuen und verkaufen wir als Makler Immobilien in ganz Südbaden und arbeiten in einem vielschichtigen Netzwerk mit Experten aus allen Fachbereichen der Immobilien- und Baubranche zusammen. In Freiburg und Südbaden gilt für uns: Regional – erste Wahl!

KROß IMMOBILIEN